Opt out of IHR (International Health Regulations)!

Stellungnahme zu den revidierten IGV - die Schweiz muss das Opting-out erklären

Linksbündig nimmt zu den revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes Stellung. Unsere Kritik umfasst einerseits die alleinige Kompetenz des Generaldirektors der WHO zur Ausrufung einer gesundheitlichen Notlage, einschliesslich einer pandemischen Notlage. Weiter beanstanden wir die Erweiterung des Kataloges der relevanten Gesundheitsprodukte um “Zell- und Gentherapien”, mitunter mRNA, zu denen die Bevölkerung gezwungen werden kann. Letztlich ist die in den revidierten IGV vorgesehene Informationskontrolle nicht mit der verfassungsmässig geschützten Informations- und Wissenschaftsfreiheit vereinbar und deshalb abzulehnen. Die Schweiz muss zu dieser Revision bis zum 19. Juni 2025 das Opting-out erklären, damit sie für die Schweiz nicht anwendbar werden.

Hier der Text:

Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV); Vernehmlassungsantwort

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 13. November 2024 beschlossen, zu den Änderungen der IGV ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Gerne nimmt Linksbündig dazu Stellung.

Linksbündig ist ein Verein von politisch links orientierten Kritikern der Massnahmen während der Coronakrise, die eine Aufarbeitung derselben fordern.

1. Vorbemerkungen

Am 1. Juni 2024 hat die WHA (World Health Assembly) die Änderungen der IGV beschlossen, die für die Schweiz rechtlich bindend sind. Dabei wurde die Frist von vier Monaten zur Vorlage von Änderungsvorschlägen gemäss Art. 55.2 IGV nicht beachtet, indem die Änderungsvorschläge erst im März bzw. April 2024 vorlagen. Diese Nichtbeachtung der eigenen Verfahrensvorschriften durch die WHA ist dem schweizerischen Demokratieverständnis nicht zuträglich. Linksbündig fordert, dass die Schweiz von ihrem Widerspruchsrecht (Opting-out) rechtzeitig Gebrauch macht und die Änderungen der IGV dem Parlament vorgelegt und damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Diese Forderung stützt sich nebst formalen Gründen hauptsächlich auf inhaltliche Gründe wie nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Änderungen zeigen.

2. Zu den einzelnen Änderungen

2.1 Alleinige Entscheidkompetenz beim Generaldirektor (Art. 12 IGV)

Neu soll der Generaldirektor der WHO allein feststellen können, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, gegebenenfalls einschliesslich einer pandemischen Notlage. Diese Notlage kann der Generaldirektor bereits feststellen, wenn eine „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ besteht. Nach der Definition in den IGV (Art. 1 IGV) ist diese Gefahr: die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können. Mit anderen Worten muss bei einem solchen Ereignis nur die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen.

Der Generaldirektor muss für die Ausrufung der gesundheitlichen Notlage, bei Uneinigkeit mit dem Vertragsstaat zu dieser Feststellung, und für die vorgeschlagenen „Empfehlungen“ (Art. 15 ff. IGV) lediglich einen - von ihm eingesetzten - Notfallausschuss (Art. 48 und 49 IGV) konsultieren, dessen Mitglieder jedoch keine Entscheidkompetenz haben. Führt man sich vor Augen, dass diese „Empfehlungen“ verbindliche Massnahmen sind, die jeder Vertragsstaat einzuhalten hat und die von grosser Tragweite sind, ist diese Kompetenzregelung innerhalb der WHO zu beanstanden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass mit den gestützt auf die Feststellung der Notlage abgegebenen „Empfehlungen“ jegliche staatliche Souveränität der Vertragsstaaten und somit auch der Schweiz untergraben wird und u. U. die Bevölkerung einschneidend betroffen ist – und dies veranlasst durch die Entscheidungen einer einzigen Person. Diese Kompetenzanmassung des Generaldirektors der WHO lehnt Linksbündig entschieden ab.

2.2 Definition bzw. Erweiterung der „relevanten Gesundheitsprodukten“ (Art. 1 IGV)

In Art. 1 IGV werden neu die relevanten Gesundheitsprodukte definiert, die in einer Pandemie eingesetzt werden können. Nebst Arzneimitteln, Medizin- und Dekontaminierungsprodukten sollen sie auch Zell- und Gentherapien und sonstige Gesundheitstechnologien umfassen. Dies ist gerade mit Blick auf Art. 15 ff. sowie Art. 42 f. IGV bedenklich, da dieser die „Empfehlung“ für die Anwendung dieser Gesundheitsprodukte vorsieht. Neu soll also die WHO der Schweiz vorgeben können, wann sie die Bevölkerung welchen Technologien unterzuziehen hat, inklusive mRNA und andere genbasierte Therapien, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Dies ist besonders stossend, wenn man sich die enge Verbindung der WHO mit den Impfstoffherstellern bzw. deren namhafte Rolle bei deren Finanzierung vor Augen führt. Bei diesen internationalen Verflechtungen von Gesundheitsbehörde, Impfstoffherstellern sowie nicht zuletzt Biowaffenforschung (Dual-use-charakter der Biowissenschaften und „Gain of Function“) ist die Verschiebung der Kompetenz in Gesundheitsfragen weg vom Kanton bzw. dem Bund an diese internationale Behörde ohne Kontrollmechanismen besonders fragwürdig und wird von Linksbündig abgelehnt.

2.3 Informationskontrolle

Im Anhang 1 der IGV findet sich die Bestimmung zur Informationskontrolle, die die Vertragsstaaten anzuwenden haben (Anlage 1 A, Ziff. 2 Bst. c al. vi, Ziff. 3 Bst. i). Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Kernkapazitäten zu entwickeln und zu stärken, um Fehlinformation und Desinformation zu bekämpfen. Dabei bestimmt die WHO, was „wahr“ und „richtig“ ist bzw. „unwahr“ und „unrichtig“ ist. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Meinungs-, die Informations- und Wissenschaftsfreiheit in der Schweiz ist dieser Bestimmung immanent. Dies ist mitunter der Hauptgrund, weshalb die Schweiz zwingend gegenüber den neuen IGV den Widerspruch, das sog. Opting-out erklären muss. Zudem haben die Erfahrungen der Corona-Zeit gezeigt, dass das BAG und der Bundesrat die Aussagen der WHO ungeprüft übernommen haben und auch die Gerichte in der Folge diese Aussagen für ihre Urteile übernommen haben. Dies ist mit der Gewaltenteilung in der Schweiz unvereinbar und verstösst gegen eine freie Wissenschaft, die auf einem Diskurs, d.h. kontroverser Diskussionen basiert.

2.4 Verstärkte Einflussnahme der WHO auf die Vertragsstaaten

Wenngleich die WHO zum überwiegenden Teil privat finanziert ist und über keine internen oder externen Kontrollmechanismen verfügt, verstärkt sie die Einflussnahme auf die einzelnen Vertragsstaaten vehement. Die Vertragsstaaten sind unter anderem verpflichtet (Art. 5, Art. 13 IGV), „Kernkapazitäten“ zu schaffen, zu stärken und zu unterhalten, auch im Hinblick auf (a) ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung, der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, der Vorbereitung, der Reaktion und der Zusammenarbeit, (…) (Anlage 1, Ziff. 1 Bst. a IGV). Dass unter diese Kernkapazitäten u. a. die Anwendung von Zell- und Gentherapien sowie die Informationskontrolle fallen, haben wir oben gezeigt. Linksbündig lehnt auch diese übermässige Einflussnahme der WHO ab.

3. Fazit

Mit diesen Ausführungen hat Linksbündig dargelegt, weshalb die revidierten IGV abgelehnt werden sollten. Der Bundesrat wird ersucht, rechtzeitig das Opting-out zu erklären und die Vorlage dem Parlament zu unterbreiten. Die revidierten IGV enthalten einschneidende verpflichtende Bestimmungen, die im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens behandelt werden müssen.

Wir danken für die Kenntnisnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen im Vernehmlassungsbericht.

Freundliche Grüsse

Simone Machado, Vorstand Linksbündig

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